Hilfen zur Erziehung
- Zugangsvoraussetzungen
- Jugendliche ab 15 Jahren die eine berufsbildenden Maßnahme im CJD Bläsiberg absolvieren. Eine stationäre Unterbringung geschieht in der Regel als Entscheidung eines zuständigen Jugendamtes – oft in Verbindung mit einer berufsbildenden Maßnahme
- Rechtsgrundlage
- § 27 in Verbindung mit §§ 34, 35a und 41, § 36 KJHG,
- Zielgruppe
- Junge Menschen mit Behinderungen und erzieherischem Bedarf
Wohngruppen für junge Menschen mit erzieherischem Bedarf oder seelisch Behinderte an der Schwelle zum Beruf
Seit 30 Jahren ist das CJD Bläsiberg eine Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation von benachteiligten und behinderten jungen Menschen. Neben der Lernbehinderung charakterisieren sich die Jugendlichen meist durch erhebliche Entwicklungsdefizite mit mehr oder weniger gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und -störungen. Meist kommen diese jungen Menschen aus einem belastenden familiären und sozialen Umfeld. Psychische Erkrankungen oder Beeinträchtigungen belasten die Entwicklung und erschweren die Integration ins Berufsleben.
Die jungen Menschen werden betreut, begleitet und unterstützt mit dem Ziel, konstruktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreichen zu können. Es soll vorhandenen Benachteiligungen, Fehlentwicklungen und Beeinträchtigungen entgegengewirkt werden und die notwendigen Voraussetzungen für
- ein eigenverantwortliches und selbst bestimmtes Leben sowie
- eine gelingende berufliche Integration
gewährleistet werden.
Die Betreuung über Tag und Nacht fördert die Entwicklung der in der Wohngruppe aufgenommenen jungen Menschen auf der Grundlage des für den einzelnen jungen Menschen vereinbarten Hilfeplans bis
- zur Fortführung der Hilfe in einer weiterführenden Hilfeform
- zur Verselbstständigung des jungen Menschen.
- zur Wiedereingliederung in das Lebensfeld der Herkunftsfamilie, sofern dies ein Ziel der Hilfeplanung ist.